Veröffentlichungen von Ludger Westrick
- Sanieren in der Insolvenz
- Erfahrungen mit erfolgreichen Sanierungen und Insolvenzplänen
- Chancen und Risiken der Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung
- Das Urheberrecht in der Insolvenz
- Die Anlagen zum Insolvenzplan
Westrick: Sanierung in der Insolvenz. Vortrag vor der Bundesfinanzakademie, Berlin, 4. Dezember 2009
Der Vortrag untersucht die Gründe, warum so selten ein Unternehmen in der Insolvenz saniert wird. Das liegt nicht nur am Schuldner der im Eifer des überlebenskampfes die Chance zur Restrukturierung verpasst, sondern auch am Verwalter, der zu häufig zerschlägt, weil ihm der Blick für die Sanierungschance und das Werkzeug zu ihrer Nutzung fehlt. Die typischen Fehlverhalten von Banken und Beratern in der Krise werden erläutert. Mit der Eigenverwaltung wird der Schuldner statt zum Opfer im Regelinsolvenzverfahren zum wesentlichen Gestalter der eigenen Krise. Er bleibt handlungs- und verfügungsfähig und erhält zusätzlich die Mittel der Insolvenzordnung zur Beseitigung der Schwachstellen seines Unternehmens. Auch der Eigenverwalter hat der optimalen Gläubigerbefriedigung zu dienen. Schuldner die rechtzeitig Insolvenzantrag stellen, ein aussagekräftiges Rechenwerk vorlegen und die Schuld an der Krise nicht nur bei anderen suchen, haben das Privileg der Eigenverwaltung verdient. Mit den von ihnen vorgelegten Plänen lassen sich Unternehmen sanieren und die Verteilung für die Gläubiger verbessern.
Westrick: Erfahrungen mit erfolgreichen Sanierungen und Insolvenzplänen, in Wirtschaftsprüfung (Wpg) Sonderheft 2003, 172 ff.
Es handelt sich um die veröffentlichte Fassung eines auf dem Wirtschaftprüfertag 2003 in Hamburg gehaltenen Vortrags.
Vorgestellt wird die operative, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Restrukturierung der mittelständischen Unternehmensgruppe ZERA, einem high tech Unternehmen mit 100 Mitarbeitern in Königswinter. Die Besitz- und Betriebsgesellschaft, beides GmbH &Co KGs, waren 1999 zahlungsunfähig und überschuldet. In der Insolvenz hat das traditionsreiche Unternehmen sein Marketing, seinen Vertrieb, seine Produkte, seine Fertigung ebenso wie seine Beziehungen zu Mitarbeitern, Kunden und Banken sukzessive auf der Grundlage eines Unternehmensplans erneuert. ZERA hat den Unternehmensplan in einen Insolvenzplan eingearbeitet, der der ungesicherten Gläubigern 55 %, der Bank Annuitäten auf ihre in ein langfristiges Darlehen umgewandelten Kredite bot. Nach Wirksamkeit des Insolvenzplans wurde die Betriebs- auf die Besitzgesellschaft umgewandelt. Nach Auszahlung der letzten Rate an die ungesicherten Gläubiger wurde die Überwachung durch den Insolvenzverwalter 2004 aufgehoben.
Westrick: Chancen und Risiken der Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) 2003, 65 ff.
Bei rechtzeitig gestelltem Antrag des Schuldners, zeitnahen und aussagekräftigen Unterlagen, vor allem aber bei einem mit dem Eigenantrag eingereichten, ausgearbeiteten Insolvenzplan zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens sollten die Gerichte im Vorverfahren von der üblichen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters absehen, um die Eigenverwaltung nicht negativ zu präjudizieren. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige kann außer nach den Insolvenzgründen und der Deckung der Verfahrenskosten auch danach befragt werden, ob den Gläubigern durch die Eigenverwaltung eine Verzögerung oder sonstige Nachteile drohen. Die Eigenverwaltung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, der Schuldner trage schließlich die Verantwortung für seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenz ermöglichen dem Schuldner häufig erst die Sanierung seines Unternehmens. Wenn die Gerichte den rechtzeitigem Eigenantrag mit aussagefähigen Unterlagen, die zur Not nachgeliefert werden können, mit der Zulassung von Eigenverwaltung honorieren und davon absehen, Gutachter einzusetzen, die insbesondere bei größeren Verfahren per se die lukrative Verwaltung an sich ziehen, wird das Ziel der Insolvenzordnung, durch Vorverlegung der Insolvenzanträge die Massen anzureichern und die Verteilungsquoten zu verbessern, erreicht. Der Auffassung wird scharf kritisiert von Förster in der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZinsO) 2003, 402 ff.
Westrick/Bubenzer: Das Urheberrecht in der Insolvenz, Festschrift für Hertin, München, 2000, S. 287 ff.
Die Autoren befassen sich zunächst mit der Insolvenz des Urhebers. Sie zeigen auf, dass das Urheberrecht nicht zur verwertbaren Insolvenzmasse gehört und die Verwertung der Nutzungsrechte der Einwilligung des Rechtsinhabers bedarf. In der Insolvenz des Nutzungsberechtigten hingegen gehört das Nutzungsrecht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann Erfüllung des Nutzungsvertrages wählen, hat jedoch die Beschränkungen durch das Recht des Urhebers zu beachten.
Westrick: Die Anlagen zum Insolvenzplan, Deutsches Steuerrecht (DStR) 1998, 1879 ff.
Der schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) erschienene Aufsatz befasst sich mit den Willenserklärungen, die Gläubiger, Schuldner, Gesellschafter und Dritte zum Insolvenzplan abgeben, vor allem aber mit den Planrechnungen, die erforderlich werden, wenn die Gläubiger aus künftigen Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen. Es handelt sich dabei um die Plan-Vermögensübersicht, die Plan GuV-Rechnung und den Liquiditätsplan. Die Plan Vermögensübersicht folgt den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Überschuldungsrechnung. Aus ihr lässt sich ablesen, ob unter Berücksichtigung der im Plan vorgesehenen Rechtsänderungen der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt ist. Die GuV Planung wird nach Buchhaltungsgrundsätzen aufgestellt. Im Liquiditätsplan sind die insolvenzbedingten Sondereinflüsse im Zahlungsstrom darzustellen.